Buch-, Kunst- und Musikalienhandel
§ 111.
Kein gebundenes Gewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 6 ist unbeschadet der Rechte der Buchhändler
- 1. der Handel mit Briefmarken für Sammelzwecke;
- 2. der Handel mit vervielfältigten Schriften und vervielfältigten bildlichen Darstellungen, die im Verkehr oder im häuslichen, gesellschaftlichen oder religiösen Leben oder bei der Erwerbstätigkeit ausschließlich als Hilfsmittel dienen;
- 3. der Kleinhandel mit Sonderheften von Zeitschriften und Saisonmodeheften, soweit dieser nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z. 18 vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, ferner mit sogenannten Magazinen und mit Kurzheften erzählenden Inhaltes, in einem Umfang bis zu drei Druckbogen;
- 4. der Kleinhandel mit Bilderbüchern und Märchenbüchern für Kinder.
Schlagworte
Buchhandel, Kunsthandel
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070094
alte Dokumentnummer
N5197418493S
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