§ 111 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 111.

(1) Die Bewilligung der Zwangsverwaltung ist auf die in Ansehung der verwalteten Liegenschaft bestehenden Miet- und Pachtverträge ohne Einfluss. Der Verwalter kann jedoch solche Verträge unter den sonst hiefür maßgebenden Bedingungen kündigen, Klage wegen Räumung erheben und neue Mietverträge für die ortsübliche Dauer abschließen. Zur Verpachtung der Liegenschaft oder einzelner Theile derselben bedarf der Verwalter der Genehmigung des Executionsgerichtes.

(2) Dem Verwalter kann auf Antrag gestattet werden, einzelne oder die gesammten Erträgnisse der Liegenschaft im Wege öffentlicher Versteigerung an den Meistbietenden zu verpachten.

Schlagworte

Mietvertrag, Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021034

alte Dokumentnummer

N2189616834T

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