§ 111 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Ermäßigung der Fondsbeiträge

§ 111.

Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlaß der Wohlfahrtsfondsbeiträge vorsehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)