Ehegatten und Kinder
§ 110.
(1) Voraussetzung für das Fortführungsrecht des Ehegatten gemeinsam mit den Kindern sind:
- 1. der Übergang der Kanzlei in das ausschließliche Eigentum des überlebenden Ehegatten und der Kinder im Sinne des §68 Abs.2 des verstorbenen Wirtschaftstreuhänders auf Grund einer Rechtsnachfolge von Todes wegen oder einer Schenkung auf den Todesfall und
- 2. die Nominierung eines Kanzleikurators durch den überlebenden Ehegatten gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Berufsberechtigten oder deren gesetzlichen Vertreter oder die Bestellung eines Kanzleikurators durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
(2) Der Kanzleikurator muß zur selbständigen Ausübung des betreffenden Wirtschaftstreuhandberufes berechtigt sein.
(3) Eine Kanzlei darf nur weitergeführt werden im Namen und auf Rechnung der Fortführungsberechtigten.
(4) Das Fortführungsrecht des überlebenden Ehegatten und der Kinder des verstorbenen Ehegatten endet entsprechend § 109 Abs. 4.
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