§ 110 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 110.

(1) Wird die Voruntersuchung eingestellt, so sind der Ankläger, der Privatbeteiligte und der Beschuldigte hievon zu verständigen; der Beschuldigte ist, wenn er verhaftet ist, sogleich freizulassen.

(2) Auf sein Verlangen ist ihm ein Amtszeugnis darüber auszufertigen, daß kein Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung gegen ihn vorhanden sei.

(3) Hat sich der durch das Verbrechen oder Vergehen in seinem Rechte Verletzte dem Verfahren nicht angeschlossen, so ist ihm auf sein Ansuchen die Bestätigung der Einstellung zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030409

alte Dokumentnummer

N2197523762S

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