Recht zur Verhängung von Disziplinarstrafen.
§ 110
§ 110. Disziplinarstrafen können nur vom Disziplinargericht nach vorangegangener mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis verhängt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Recht zur Verhängung von Disziplinarstrafen.
§ 110
§ 110. Disziplinarstrafen können nur vom Disziplinargericht nach vorangegangener mündlicher Verhandlung durch Erkenntnis verhängt werden.
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