§ 110 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1999

§ 110

— VI. Hauptstück.

Behandlung der aufzubewahrenden Acten und Führung der Verzeichnisse.

§. 110.Der Notar muß sowohl die von ihm selbst aufgenommenen, als die ihm von den Parteien übergebenen oder von der Notariatskammer zugewiesenen Acten, nach der laufenden Geschäftszahl geordnet, an einem sicheren und trockenen Orte seiner Wohnung oder Kanzlei unter Sperre sorgfältig verwahren.

(2) Wird eine Notariatsurkunde von zwei Notaren aufgenommen, so hat derjenige Notar die Urschrift zu verwahren, welcher die Verhandlung geleitet hat.

(3) Die in das allgemeine Geschäftsregister einzutragenden Urkunden hat der Notar nach Maßgabe der Richtlinien nach § 140e Abs. 3 zusätzlich im „Urkundenarchiv des österreichischen Notariats" (§ 140e) zu speichern und die Übereinstimmung der Daten mit der Urschrift im Sinn des § 77 zu bestätigen.

Schlagworte

Akt

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015766

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