§ 110 MPG

Alte FassungIn Kraft seit 17.12.2003

Hinsichtlich Medizinprodukte mit Ablauf des 30.6.2021 außer Kraft getreten (vgl. § 82 Abs. 1, BGBl. I Nr. 122/2021).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2003

VII. HAUPTSTÜCK

1. Abschnitt Verschwiegenheitspflicht und automationsunterstützter Datenverkehr

§ 110.

Soweit nicht andere gesetzliche Verschwiegenheitsverpflichtungen bestehen, sind Personen, denen Aufgaben im Zusammenhang mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragen sind, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2003

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021

Gesetzesnummer

10011003

Dokumentnummer

NOR40047261

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)