Zusammentreffen von Ansprüchen auf Wochengeld und Krankengeld bzw. Taggeld
§ 110.
Treffen Ansprüche auf Wochengeld und Krankengeld bzw. Taggeld zusammen, so gebührt nur das Wochengeld. Die Dauer des Wochengeldbezuges ist auf die Höchstdauer des Krankengeldanspruches nicht anzurechnen. Ist ein Anspruch auf Wochengeld gemäß § 105 Abs. 2 noch nicht gegeben, so ruht für die Zeiten gemäß § 109 Abs. 1 auch der Anspruch auf Krankengeld bzw. Taggeld, wenn die die Arbeitsunfähigkeit herbeiführende Erkrankung mit der Schwangerschaft oder der Entbindung in ursächlichem Zusammenhang steht.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098592
alte Dokumentnummer
N6197846459L
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