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§ 110 Grundbuchsanlegung - Vorarlberg - Vollzugsvorschrift

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1901

V. Protokollarische Aufnahme von Urkunden bei Gericht.

§ 110

Die nach Art. V G.-A.-R.-G. zulässige protokollarische Aufnahme von Urkunden durch das Grundbuchsgericht kann auch auf den außerhalb des Gerichtssitzes abgehaltenen Amtstagen stattfinden. Voraussetzung hiefür ist, dass dem Richter die einschlägigen Grundbuchsdaten (Bezeichnung des Objectes, Grundbuchseinlage, Grundbuchsstand) durch die Partei bekannt gegeben werden, oder dass derselbe allenfalls schon vorher Veranlassung hatte, diese Daten zu erheben. Auf die betreffenden Protokolle finden die hinsichtlich der Grundbuchssachen in den §§ 57, Abs. 2, und 61 G.-O. enthaltenen Bestimmungen Anwendung.

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