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§ 110 Grundbuchanlegung - Tirol - Vollzugsvorschrift

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1996

§ 110

Der Vorsteher des Bezirksgerichtes, in dessen Sprengel der Legalisator seinen Hauptwohnsitz hat, ist berufen, von Zeit zu Zeit in das Legalisierungsregister Einsicht zu nehmen, um sich von dessen ordnungsmäßiger Führung und von einer entsprechenden Geschäftsgebarung des Legalisators Ueberzeugung zu verschaffen.

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