§ 110 GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Schlosser und Maschinen- und Fertigungstechniker

§ 110

(1) § 110.Schlosser (§ 94 Z 11) und Maschinen- und Fertigungstechniker (§ 94 Z 12) sind auch zum Instandsetzen von Motorrädern mit einem Hubraum von nicht mehr als 150 cm3 sowie von Motorfahrrädern berechtigt.

(2) Schlosser (§ 94 Z 11) sind unbeschadet der Rechte der Baumeister berechtigt, im Rahmen einer von einem Baumeister geleiteten Bauführung die Stahlbauarbeiten auszuführen; sie sind jedoch nicht zur Planung von Stahlbauarbeiten berechtigt.

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