§ 110 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.2015

Dienstalterszulage

§ 110.

Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt:

 

in der Verwendungsgruppe

 

K 1

K 2

K 3

K 4

K 5

K 6

Euro

 

kleine Daz

135

121

118

100

88

47

große Daz

270

242

150

127

141

75

        

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