§ 110 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§. 110.

(1) Dritte Personen, welchen Leistungen an den Verpflichteten obliegen, die sich als Einkünfte der verwalteten Liegenschaft darstellen, sind auf Antrag des Verwalters oder des betreibenden Gläubigers vom Executionsgerichte aufzufordern, die rückständigen sowie die bis zur Einstellung der Zwangsverwaltung fällig werdenden Leistungen an den Verwalter zu entrichten.

(2) Nach dieser Aufforderung können sie an den Verpflichteten nicht mehr giltig leisten. Früher erfolgte Zahlungen an den Verpflichteten sind ungiltig, wenn bewiesen wird, dass den Dritten zur Zeit der Zahlung die Bewilligung der Zwangsverwaltung oder die Übergabe der Liegenschaft an den Verwalter bekannt war.

Schlagworte

Exekutionsgericht, gültig, ungültig

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021033

alte Dokumentnummer

N2189616833T

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