§ 110.
(1) Die im § 68 Abs. 5 bezeichneten außerordentlichen Kammerangehörigen können vom Verwaltungsausschuss über Antrag als außerordentliche Wohlfahrtsfondsmitglieder aufgenommen werden.
(2) Die Wohlfahrtsfondsbeiträge für die gemäß Abs. 1 angeführten Kammerangehörigen sind in der Beitragsordnung festzusetzen.
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