§ 110.
(1) Brenngeräte, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Brenngeräte einer Abfindungsbrennerei zugelassen waren, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als zugelassene einfache Brenngeräte.
(2) Aufbewahrungsort ist das Grundstück, welches vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Brennereigrundstück festgestellt war.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR12053438
alte Dokumentnummer
N3199423616L
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