§ 110 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 110.

(1) Brenngeräte, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Brenngeräte einer Abfindungsbrennerei zugelassen waren, gelten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als zugelassene einfache Brenngeräte.

(2) Aufbewahrungsort ist das Grundstück, welches vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Brennereigrundstück festgestellt war.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053438

alte Dokumentnummer

N3199423616L

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