§ 10g AWSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2017

§ 10g.

Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten gemäß den §§ 10c bis 10e ist nur insoweit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der Förderungswerber im Rahmen des Beschäftigungsbonus verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20002153

Dokumentnummer

NOR40194671

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