§ 10f AWSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2017

Einrichtung der Datenübermittlungen; Kostenersatz

§ 10f.

Der Hauptverband(Anm. 1) und der Bundesminister für Finanzen haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den §§ 10c, 10d und 10e bis längstens 30. Juni 2018 zu schaffen. Für die erstmalige Einrichtung dieser Datenübermittlungen hat die Gesellschaft dem Hauptverband(Anm. 1) einen einmaligen Kostenersatz entsprechend den dafür getätigten nachzuweisenden Ausgaben zu leisten.

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Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ab 1.1.2020 ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2019

Gesetzesnummer

20002153

Dokumentnummer

NOR40194670

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