Datenübermittlung betreffend den Abgabenrückstand
§ 10d.
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat der Gesellschaft auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle mitzuteilen, ob beim Betriebsfinanzamt gemäß § 21 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 ein vollstreckbarer Abgabenrückstand besteht. Bei der Ermittlung des vollstreckbaren Abgabenrückstandes sind Beträge, deren Einbringung gemäß § 231 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, ausgesetzt ist zu berücksichtigen; Beträge, deren Einbringung, außer in den Fällen des § 230 Abs. 1 BAO, gehemmt ist, sind nicht einzurechnen.
(2) Auf die Daten ist § 48a BAO sinngemäß anzuwenden. Nicht mehr erforderliche Daten sind zu löschen, sofern diese nicht
- 1. im Hinblick auf eine Gebarungsprüfung des Rechnungshofes für die Entsprechung einer Auskunftspflicht gemäß §§ 3 und 4 des Rechnungshofgesetzes 1948 – RHG, BGBl. Nr. 144/1948 oder
- 2. im Zusammenhang mit anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind.
Daten gemäß Z 1 sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren, Daten gemäß Z 2 solange, als sie für die genannten Verfahren erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
20002153
Dokumentnummer
NOR40194668
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