§ 10c GBK/GAW-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.1992

Auflegen des Gesetzes

§ 10c

Jeder Arbeitgeber hat einen Abdruck dieses Bundesgesetzes im Betrieb an geeigneter für die Arbeitnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen.

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