Datenübermittlung zur Abwicklung der Beschäftigungsbonus-Förderung
§ 10c.
(1) Die Gesellschaft hat dem Dachverband der Sozialversicherungsträger (Hauptverband(Anm. 1)) nach Abschluss eines Beschäftigungsbonus-Förderungsvertrages die Unternehmensregister-Kennziffer (KUR), den Firmenwortlaut des antragstellenden Unternehmens und das Datum des Förderungsvertrags der Gesellschaft mit dem zu fördernden Unternehmen zu übermitteln.
(2) Der Hauptverband(Anm. 1) hat der Gesellschaft (§ 1 Abs. 1) die Gesamtzahl der vollversicherungspflichtig gemeldeten Beschäftigten bei den in Betracht kommenden Dienstgebern zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt nur für jenen Zeitraum, der für die Beurteilung der Beschäftigungsbonus-Förderung relevant ist; dieser beginnt frühestens mit 30. September 2016. Die Übermittlung betrifft konkrete von der Gesellschaft gemeldete Stichtage.
(3) Zum Zeitpunkt der Abrechnung der Beschäftigungsbonus-Förderung hat die Gesellschaft dem Hauptverband(Anm. 1) die Sozialversicherungsnummer sowie die Namen (Familien- und Vornamen) jener DienstnehmerInnen mitzuteilen, für deren Beschäftigung die Beschäftigungsbonus-Förderung beantragt wurde.
(4) Zum Zeitpunkt der Abrechnung hat der Hauptverband(Anm. 1) der Gesellschaft (§ 1 Abs. 1) die Summe der Jahresbeitragsgrundlagen der vollversicherungspflichtig gemeldeten Beschäftigten bei den in Betracht kommenden Dienstgebern zu übermitteln. Die Übermittlung erfolgt jeweils für jene zwei Kalenderjahre, die dem Jahr der Abrechnung der Beschäftigungsbonus-Förderung vorangehen.
(5) Bezüglich der in Abs. 3 genannten DienstnehmerInnen hat der Hauptverband(Anm. 1) der Gesellschaft folgende Daten zu übermitteln:
(6) Der Hauptverband(Anm. 1) hat der Gesellschaft auf ihre Anfrage mitzuteilen, ob gegenüber einem antragstellenden Unternehmen nach Abs. 1 fällige vollstreckbare Forderungen bestehen, die von einem Krankenversicherungsträger einzutreiben sind. Zu diesem Zweck haben die Krankenversicherungsträger dem Hauptverband(Anm. 1) die entsprechenden Daten zum Stichtag der Anfrage der Gesellschaft zu übermitteln.
(7) Die übermittelten Daten dürfen nur zur Prüfung der Voraussetzungen der Beschäftigungsbonus-Förderung verwendet werden.
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Anm. 1: „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ ersetzt durch „Dachverband der Sozialversicherungsträger“, vgl. § 720 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, idF BGBl. I Nr. 100/2018)
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2019
Gesetzesnummer
20002153
Dokumentnummer
NOR40215041
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