§ 10b EStG

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2000

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Auslaufen des Investitionsfreibetrages

§ 10b.

Ein Investitionsfreibetrag nach § 10 und nach § 10a kann nur von Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden, die vor dem 1. Jänner 2001 anfallen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Schlagworte

Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40013692

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