Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
Auslaufen des Investitionsfreibetrages
§ 10b.
Ein Investitionsfreibetrag nach § 10 und nach § 10a kann nur von Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden, die vor dem 1. Jänner 2001 anfallen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
Schlagworte
Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2022
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR40013692
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