§ 10a VerpackVO 1996

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

Gesamtverwertungsziele

§ 10a.

(1) Hersteller, Importeure, Abpacker, Vertreiber, Großanfallstellen und Eigenimporteure oder von diesen beauftragte Sammel- und Verwertungssysteme sind verpflichtet, in jedem Kalenderjahr ab 2007 insgesamt zumindest folgende Anteile der im österreichischen Bundesgebiet in Verkehr gesetzten Masse der jeweiligen Packstoffe in eine Anlage zur stofflichen Verwertung nach dem Stand der Technik einzubringen:

  1. 1. Papier, Karton, Pappe und Wellpappe

60%

  1. 2. Glas

60%

  1. 3. Metalle

50%

  1. 4. Kunststoffe

22,5%

  1. 5. Holz

15%

  1. 6. Getränkeverbundkarton

25%

  1. 7. sonstige Materialverbunde

15%

  

(2) Hersteller, Importeure, Abpacker, Vertreiber, Großanfallstellen und Eigenimporteure oder von diesen beauftragte Sammel- und Verwertungssysteme dürfen ab 2007 insgesamt nur noch folgende Restmengen an Abfällen je Kalenderjahr auf Deponien ablagern:

  1. 1. Glas

40 000 t

  1. 2. Metalle

17 000 t

  

(3) Die Feststellung der Zielerreichung gemäß Abs. 1 und 2 erfolgt erstmals für das Jahr 2007 und danach alle drei Jahre für das jeweilige Kalenderjahr durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Abfallmengenerhebungen, durch von den betroffenen Wirtschaftskreisen vorzulegende Daten und allenfalls notwendige Marktanalysen.

(4) Werden die Quoten gemäß Abs. 1 unterschritten oder die Restmengen gemäß Abs. 2 überschritten, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit auf der Grundlage des AWG 2002 unverzüglich die zur Verringerung des Abfallaufkommens erforderlichen weiteren Verkehrs- und Abgabebeschränkungen gemäß § 14 AWG 2002, wie insbesondere eine Rückgabepflicht des Letztverbrauchers oder eine Erhöhung der Erfassungs-, Sammel- und Verwertungsquoten der Sammel- und Verwertungssysteme gemäß § 11 Abs. 7, zu erlassen.

Schlagworte

Sammelsystem, Verkehrsbeschränkung, Erfassungsquote, Sammelquote

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021

Gesetzesnummer

10001464

Dokumentnummer

NOR40081913

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)