Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank
§ 10a.
(1) Zum Zweck der evidenzbasierten Verwaltung und der Stärkung internationaler Beziehungen im Bereich Bildung, Wissenschaft und Forschung ist von der OeAD-GmbH eine zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank einzurichten und zu betreiben.
(2) Die zentrale Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank soll als Serviceleistung für Verantwortliche des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“ gemäß § 9 Abs. 1 des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, die evidenzbasierte Wahrnehmung von Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben ermöglichen.
(3) Das Recht auf Löschung gemäß Art. 17 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und das Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 6 DSGVO sind ausgeschlossen.
(4) In der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank sind insbesondere folgende Daten zu verarbeiten:
- 1. Namensangaben:
- a) Vorname(n), Familienname bzw. Bezeichnung,
- b) Geburtsname,
- c) akademischer Grad,
- d) Titel, Ansprache,
- 2. Personenmerkmale:
- a) Geburtsdatum,
- b) Geburtsort, soweit verfügbar,
- c) Geschlecht,
- d) Staatsangehörigkeit,
- e) Personenkennung, insbesondere durch bereichsspezifisches Personenkennzeichen des Tätigkeitsbereichs „Bildung und Forschung“,
- 3. sonstige Angaben zu Empfängerinnen und Empfängern von Art89-Mitteln, wie insbesondere zu Sprachkenntnissen, Fachgebieten, Empfehlungsschreiben, Ein- und Auszahlungen, anderen Art89-Mitteln, (sozial-)versicherungs-, fremden- oder studienrechtlichen Aspekten oder Nummer, ausstellender Behörde und Ausstellungsdatum der zur Identifikation verwendeten amtlichen Lichtbildausweise bzw. Vertragsnummern,
- 4. Adress- und Kontaktdaten:
- a) Adressdaten,
- b) Angaben zur elektronischen Erreichbarkeit,
- 5. Angaben gemäß Z 1 bis 4 sowie zur fachlichen Ausrichtung von Betreuerinnen und Betreuern sowie Ansprechpersonen bei Projektpartnern,
- 6. Angaben gemäß Z 1 bis 4 sowie Angaben zu erbrachten Leistungen zu Gutachterinnen und Gutachtern sowie Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeitern,
- 7. Angaben gemäß Z 1 und 4 sowie sonstige Angaben etwa zur Zuständigkeit zu Ansprechpersonen bei Behörden,
- 8. Angaben zur Mobilität (§ 2b Z 7 FOG), wie insbesondere
- a) Beginn, Dauer und Ende einer Mobilität,
- b) Angaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 4 FOG zur Heimatinstitution,
- c) Angaben § 2g Abs. 2 Z 4 FOG zur Gastinstitution,
- d) Angaben zu Art89-Mitteln (§ 2b Z 2 FOG) sowie
- e) Angaben zur inhaltlichen Einordnung der Mobilität sowie des geförderten Vorhabens,
- 9. Angaben zu Kooperationsabkommen, wie insbesondere
- a) Beginn, Dauer und Ende eines Kooperationsabkommens,
- b) Angabe ob es sich um ein bi- oder multilaterales Kooperationsabkommen handelt,
- c) weitere Angaben zum Kooperationsabkommen, wie insbesondere Bezeichnung, Inhalt oder sonstige Anmerkungen,
- d) Angaben gemäß § 2g Abs. 2 Z 4 FOG zu Partnerinstitutionen, wie insbesondere das jeweilige Land der jeweiligen Partnerinstitutionen,
- e) Angaben zu Art89-Mitteln sowie
- f) Angaben zur inhaltlichen Einordnung des Kooperationsabkommens sowie des geförderten Vorhabens.
(5) Die Daten gemäß Abs. 4 sind automationsunterstützt bereitzustellen von:
- 1. der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
- 2. Art 89-Förder- und Zuwendungsstellen (§ 2b Z 1 FOG) sowie
- 3. die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, hinsichtlich
- a) jener natürlichen Personen, die
- aa) an einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und
- bb) in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen sowie
- b) der von ihnen eingetragenen Kooperationsabkommen.
(6) Personenbezogene Berichte über Mobilitäten dürfen abfragen:
- 1. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
- 2. die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen, hinsichtlich
- a) jener natürlichen Personen, die
- aa) an einem Mobilitätsprogramm teilnehmen und
- bb) in einem Ausbildungs-, Arbeits-, Auftrags- oder Förderverhältnis zur abfrageberechtigten Institution stehen sowie
- b) der von ihnen eingetragenen Kooperationsabkommen.
(7) Nichtpersonenbezogene Berichte über Kooperationsabkommen dürfen abfragen:
- 1. die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
- 2. die Institutionen, die über eine aufrechte Teilnahmevereinbarung gemäß Abs. 8 verfügen.
(8) Institutionen, zu denen die in § 2b Z 7 FOG genannten Personen in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen sowie Institutionen, die Kooperationsabkommen geschlossen haben, dürfen mit der OeAD-GmbH eine Vereinbarung über die Teilnahme an der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß den Abs. 5 bis 7 schließen. Die jeweils aktuelle Fassung der Vereinbarung ist von der OeAD-GmbH im Internet zu veröffentlichen. Bereitgestellte Daten sind auch nach Kündigung einer derartigen Vereinbarung nicht aus der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank zu löschen.
(9) Die OeAD-GmbH ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
(10) Soweit keine personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO verarbeitet werden, erfüllen die im Rahmen der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank vorgenommenen Datenverarbeitungen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für einen Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung, sodass insbesondere die OeAD-GmbH keine Datenschutz-Folgenabschätzung durchführen muss.
(Anm.: Datenschutz-Folgenabschätzung zu § 10a siehe Anlage 1)
Schlagworte
Projektmitarbeiter, Mobilitätsdatenbank, Planungsaufgabe, Strategieaufgabe, Einzahltung, Adressdaten, Förderstelle, Ausbildungsverhältnis, Arbeitsverhältnis, Auftragsverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
20005873
Dokumentnummer
NOR40201964
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