§ 10a NAG-DV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2011

4a. Abschnitt

Zu § 50a Abs. 3 NAG

Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 50a Abs. 3 NAG

Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 50a Abs. 3 NAG

§ 10a.

(1) Bestätigungen über die Antragstellung gemäß § 50a NAG sind nach dem Muster der Anlage I auszustellen.

(2) Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2020

Gesetzesnummer

20004470

Dokumentnummer

NOR40129632

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