§ 10a GN-StG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1987

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 10a. Sonderbestimmungen für Ausländer

(1) Ausländische Studierende der Lehramtsstudien nach § 2 Abs. 5 sind berechtigt, bestimmte Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung oder deren Teile durch bestimmte Wahlfächer derselben Studienrichtung oder durch bestimmte Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen, beziehungsweise Studienzweige oder durch Teile davon zu ersetzen, wenn dies zur Ergänzung der wissenschaftlichen und wissenschaftlich-künstlerischen Berufsvorbildung für das Lehramt in ihrem Herkunftsstaat erforderlich ist.

(2) Die Festlegung der ersetzbaren Prüfungsfächer und der möglichen Wahl- und Prüfungsfächer obliegt den zuständigen Universitäts(Hochschul)organen.

(3) Die gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte der Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung jeder Studienrichtung, gemessen an der Stundenzahl der im Studienplan angeführten Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Das Ausmaß der Lehrveranstaltungen aus den gewählten Prüfungsfächern hat dem der weggefallenen Prüfungsfächer zu entsprechen.

Schlagworte

Wahlfach, Universitätsorgan, Hochschulorgan

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10009330

Dokumentnummer

NOR12119218

alte Dokumentnummer

N7197131090L

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