Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 48/2019
Äußeres Erscheinungsbild
§ 10a.
Eine Tätowierung steht der Eignung zum Exekutivdienst nur dann entgegen, wenn sie auf die Zugehörigkeit zu einer verfassungsgefährdenden Gruppe schließen lässt oder sie geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Zur Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben sind insbesondere sichtbare, nicht durch die Uniform eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgedeckte Tätowierungen, ausgenommen Permanent Make Up, geeignet.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 48/2019
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022
Gesetzesnummer
20008076
Dokumentnummer
NOR40213239
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