Verwendungsbeschränkungen
§ 10a.
Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Bediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die
- 1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
- 2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
- beinhalten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12108720
alte Dokumentnummer
N6199436780J
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