§ 10a Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Verwendungsbeschränkungen

§ 10a.

Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Bediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

  1. 1. die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und
  2. 2. die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates
  1. beinhalten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12108720

alte Dokumentnummer

N6199436780J

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