§ 10a.
(1) Der Wähler hat sich bei der Stimmabgabe zunächst entsprechend auszuweisen (§§ 67 und 70 Abs. 1 NRWO). Ist er im Wählerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter das leere Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel zu übergeben.
(2) Dem Wahlkartenwähler hat der Wahlleiter nach Öffnen des ihm von diesem zu übergebenden Briefumschlags (§ 5a Abs. 6) den inliegenden amtlichen Stimmzettel auszuhändigen und anstelle des entnommenen weißen Wahlkuverts ein blaues Wahlkuvert zu übergeben. Das weiße Wahlkuvert hat der Wahlleiter zu vernichten. Der Wahlleiter hat den Wahlkartenwähler ausdrücklich darauf aufmerksam zu machen, daß zur Stimmabgabe der bereits bei der Ausstellung der Wahlkarte ausgefolgte Stimmzettel zu verwenden ist. Hat ein Wahlkartenwähler diesen Stimmzettel jedoch nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein neuer amtlicher Stimmzettel auszufolgen.
(3) In einem zweiten Wahlgang ist bei einem Wahlkartenwähler neben dem beige-farbenen Wahlkuvert auch der Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 3 gegen einen Stimmzettel gemäß § 11 Abs. 2 auszutauschen.
(4) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne legt.
(5) Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(6) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10000494
Dokumentnummer
NOR40186832
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