§ 10a Bildungsdokumentationsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Datenverarbeitung

§ 10a.

(1) Nach Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß § 9 und der Bildungsstandstatistik gemäß § 10 sind die Sozialversicherungsnummern von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ gemäß § 15 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu verschlüsseln. Die Verschlüsselung darf außer aus den im § 15 Bundesstatistikgesetz 2000 vorgesehenen Gründen nur dann aufgehoben werden, wenn die Daten

  1. 1. für die Zusammenführung für die Erstellung einer gemäß § 4 des Bundesstatistikgesetzes 2000 angeordneten Statistik oder
  2. 2. zum Zweck der Erstellung weiterführender Statistiken gemäß Abs. 2

(2) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ist zum Zweck der Erstellung weiterführender Statistiken ermächtigt, die

  1. 1. für die Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß § 9 sowie
  2. 2. für die Einrichtung und Führung des Bildungsstandregisters gemäß § 10

(3) Entsprechend Art. 89 Abs. 2 DSGVO finden die Art. 15, 16, 18 und 21 DSGVO auf Daten gemäß Abs. 1 und 2 insofern keine Anwendung, als dadurch die Verarbeitung dieser Daten für statistische Zwecke erheblich beeinträchtigt oder unmöglich gemacht würde.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2021

Gesetzesnummer

20001727

Dokumentnummer

NOR40215260

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