Meldung Lagerbestände
§ 10.
(1) Die per Ende eines jeden Monats gelagerten Zuckermengen gemäß Anhang III Z 2 Pkt. D der Verordnung (EU) 2017/1185 sind der AMA von den Zucker erzeugenden Unternehmen schriftlich samt der entsprechenden Dokumentation bis zum 15. des jeweils darauffolgenden Monats zu melden.
(2) Die am Ende des Wirtschaftsjahres gelagerten Isoglucosemengen gemäß Anhang III Z 2 Pkt. D der Verordnung (EU) 2017/1185 sind der AMA von den Isoglucose erzeugenden Unternehmen bis spätestens 31. Oktober des betreffenden Jahres mitzuteilen.
(3) Werden Zuckermengen in einem anderen Mitgliedstaat gelagert, so sind die entsprechenden Mengen unter der genauen Bezeichnung der Art des Zuckers oder Sirups sowie des genauen Lagerortes gesondert anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20010157
Dokumentnummer
NOR40200558
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