§ 10 Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Zu § 167 Abs. 3 ZollG

Zu § 167 Abs. 3 ZollG

§ 10.

Die Post- und Telegraphenverwaltung wird von der Verpflichtung befreit, die nachstehend angeführten, für das Zollausland bestimmten Sendungen zu stellen, wenn die maßgebenden Merkmale der Sendung (Inhalt, Versender, Empfänger) nach der Aufmachung, der Kennzeichnung oder den Begleitpapieren zweifelsfrei sind und kein Grund zur Annahme besteht, daß die Sendung andere oder einer Ausfuhrbeschränkung unterliegende Waren enthält:

  1. 1. Sendungen, die den nach § 9 anläßlich der Einfuhr von der Stellungspflicht ausgenommenen Sendungen entsprechen;
  2. 2. Sendungen, die von Privatpersonen an Angehörige von Einheiten, die sich im Rahmen eines Einsatzes nach dem Bundesverfassungsgesetz über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl. Nr. 173/1965, im Zollausland aufhalten, versendet werden, sofern das Empfangspostamt von der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung betrieben wird und das Gewicht der Sendung 2 000 g nicht übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004722

Dokumentnummer

NOR12051503

alte Dokumentnummer

N3199215078L

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