Drittlanddiplome
§ 10
§ 10. Als Qualifikationsnachweise gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 gelten zahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sofern
- 1. dieser/diese in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt ist und
- 2. von der Österreichischen Zahnärztekammer die Gleichwertigkeit der Qualifikation unter Berücksichtigung der im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen zahnärztlichen Berufserfahrung und Ausbildung festgestellt wurde.
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