§ 10 ZÄG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Drittlanddiplome

§ 10

§ 10. Als Qualifikationsnachweise gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 gelten zahnärztliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise, die einem/einer Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sofern

  1. 1. dieser/diese in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt ist und
  2. 2. von der Österreichischen Zahnärztekammer die Gleichwertigkeit der Qualifikation unter Berücksichtigung der im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen zahnärztlichen Berufserfahrung und Ausbildung festgestellt wurde.

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