§ 10 WPMVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Beteiligte Kreditinstitute und Wertpapierfirmen

§ 10

(1) § 10.Das an der Ausführung des gemeldeten Geschäfts unmittelbar beteiligte Kreditinstitut (Wertpapierfirma) ist im Kontrahentenfeld mit seiner Bankleitzahl, ersatzweise mit dem BIC, schließlich mit der FMA-ID zu bezeichnen; die FMA gibt auf Anfrage eines meldepflichtigen Instituts bekannt, ob für ein Kreditinstitut (Wertpapierfirma) eine FMA-ID vergeben wurde. Ist keine dieser Nummern vorhanden, so ist eine interne Identifikationsnummer (interne ID) zu verwenden. Diese darf auch dann verwendet werden, wenn durch eine Anfrage nach einer allfällig vorhandenen FMA-ID die Einhaltung der Frist gemäß § 10 Abs. 1 WAG gefährdet würde. Hat der Meldepflichtige selbst ein direktes Börsegeschäft (§ 6 Abs. 2) abgeschlossen, so darf das Kontrahentenfeld nicht befüllt werden.

(2) Ist der unmittelbare Auftraggeber des Meldepflichtigen ein Kreditinstitut (Wertpapierfirma), so ist die Bezeichnung auch im Auftraggeberfeld vorzunehmen.

(3) Handelt es sich um ein Eigengeschäft, so hat sich der Meldepflichtige im Auftraggeberfeld selbst mit derselben Identifikation zu bezeichnen, die zu seiner Identifikation als Meldepflichtiger verwendet wurde.

(4) Es gelten als Kreditinstitute und Wertpapierfirmen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen:

  1. 1. Kreditinstitute gemäß § 2 Z 20 und 21 BWG;
  2. 2. Wertpapierfirmen gemäß § 2 Z 30 BWG, ausgenommen Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß § 19 WAG.

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