Inkrafttreten und Vollziehung
§ 10.
(1) Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten.
(2) Wenn ein Landesgesetzgeber für das Jahr 2018 keine Regelung über die Höhe des Tarifs gemäß § 2 Abs. 2 trifft, dann beträgt der Tarif für dieses Land und für dieses Jahr 0,5 %.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht gemäß § 7 den Ländern obliegt, der Bundesminister für Finanzen betraut.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2019
Gesetzesnummer
20010012
Dokumentnummer
NOR40198329
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