§ 10 Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018

Alte FassungIn Kraft seit 19.10.2017

Inkrafttreten und Vollziehung

§ 10.

(1) Die Abgabe nach diesem Bundesgesetz ist erstmalig für den Bemessungszeitraum Jänner 2018 zu leisten.

(2) Wenn ein Landesgesetzgeber für das Jahr 2018 keine Regelung über die Höhe des Tarifs gemäß § 2 Abs. 2 trifft, dann beträgt der Tarif für dieses Land und für dieses Jahr 0,5 %.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie nicht gemäß § 7 den Ländern obliegt, der Bundesminister für Finanzen betraut.

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2019

Gesetzesnummer

20010012

Dokumentnummer

NOR40198329

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