§ 10 Wiedereinstellungsgesetz 1950

Alte FassungIn Kraft seit 24.9.1950

Wiedereinstellungsausschuß.

§ 10.

(1) Bei jedem Landesarbeitsamt wird ein Wiedereinstellungsausschuß gebildet. Er besteht aus je zwei Vertretern der Dienstgeber und der Dienstnehmer und dem Leiter des Landesarbeitsamtes, beziehungsweise einem von ihm bestellten Vertreter. Den Vorsitz im Wiedereinstellungsausschuß führt abwechselnd der Vertreter der Dienstgeber und der Dienstnehmer, und zwar jeweils der an Lebensjahren ältere, es sei denn, daß innerhalb der für den Vorsitz in Betracht kommenden Gruppe etwas anderes vereinbart ist. In der ersten Sitzung führt den Vorsitz der Dienstnehmervertreter.(BGBl. Nr. 81/1949, Artikel I Z 10.)

(2) Die Mitglieder werden vom Bundesministerium für soziale Verwaltung auf Widerruf ernannt. Die Ernennung der Vertreter der Dienstgeber und der Dienstnehmer erfolgt auf Grund von Vorschlägen der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und der Dienstnehmer. Für jedes Mitglied ist ein Ersatz zu ernennen, der im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an seine Stelle zu treten hat.

(3) Die Mitglieder (Ersatzmänner) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Barauslagen.

(4) Die Mitglieder (Ersatzmänner) haben, soweit sie nicht schon als Beamte ein Amtsgelöbnis abgelegt haben, vor Antritt ihres Amtes dem Vorsitzenden durch Handschlag die unparteiische und gewissenhafte Ausübung ihres Amtes und die Wahrung des Amtsgeheimnisses zu geloben.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2018

Gesetzesnummer

10008127

Dokumentnummer

NOR40003407

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