Werksgenossenschaftsregister.
§ 10.
(1) Das Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung führt für alle Werksgenossenschaften ein Register.
(2) Das Register ist öffentlich und kann von jedem, der ein rechtliches Interesse dartut, während der Geschäftsstunden eingesehen werden. Über die Eintragung im Register sind auf Verlangen Amtsbestätigungen auszustellen.
(3) Solange eine in das Register einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von der Genossenschaft einem Dritten nur entgegengesetzt werden, wenn die Genossenschaft beweist, daß die Tatsache dem Dritten bekannt war. Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß sie ein Dritter gegen sich gelten lassen, wenn er nicht beweist, daß er sie weder kannte noch kennen mußte.
(4) Bei der Eintragung der Genossenschaft sind der Name, der Sitz und der Gegenstand der Genossenschaft, der Tag der Eintragung und die Vorstandsmitglieder anzugeben. Enthält die Satzung Bestimmungen über die Vertretungsbefugnisse der Vorstandsmitglieder oder der Abwickler, so sind auch diese Bestimmungen einzutragen.
(5) Der Inhalt der Eintragung ist von Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung in den Genossenschaftsblättern bekanntzugeben.
Statt: Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung jetzt: Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2018
Gesetzesnummer
10001893
Dokumentnummer
NOR12025092
alte Dokumentnummer
N2194812691R
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