§ 10 Weingartengrunderhebungsverordnung 2020

Alte FassungIn Kraft seit 30.4.2020

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 10.

Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 vom Landeshauptmann sowie vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 von den Katasterführenden Stellen innerhalb von sechs Wochen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Wege zu übermitteln. Soweit verfügbar sind die Flächendaten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 zusätzlich in digitalisierter Form bereitzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020

Gesetzesnummer

20011160

Dokumentnummer

NOR40222952

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