§ 10 Wasserbuchverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1948

§ 10.

(1) Für jedes einzutragende selbständige Wasserbenutzungsrecht ist ein Einlageblatt zu eröffnen. Die Einlageblätter sind mit fortlaufenden Postzahlen zu versehen, wobei die Postzahlen gelöschter Wasserbenutzungsrechte nicht wieder verwendet werden dürfen.

(2) In der Reihenfolge ihrer Postzahlen sind die Einlageblätter in die zugehörige Gewässermappe so einzuordnen, daß zuerst die Einlageblätter für bestehende Wasserbenutzungsrechte und dann die Einlageblätter für gelöschte Wasserbenutzungsrechte einliegen.

(3) Sind umfangreiche Eintragungen vorzunehmen, so können für dieselbe Postzahl mehrere Einlageblätter mit fortlaufenden Blattnummern verwendet werden.

(4) Die Einlageblätter in der Größe von 52 x 42 cm haben dem Muster in Anlage A zu entsprechen und dürfen nicht gefaltet werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2019

Gesetzesnummer

10010252

Dokumentnummer

NOR12129845

alte Dokumentnummer

N8194839237L

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