§ 10 Wäschewarenerzeuger-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.12.1999

Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Schlussbestimmungen

§ 10.

(1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 364/1994, über den Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Wäschewarenerzeuger außer Kraft.

(2) Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Befähigungsnachweisprüfungen, die nach der Verordnung BGBl. Nr. 364/1994 erworben wurden, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung für das Handwerk der Wäschewarenerzeuger.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2023

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

NOR40001812

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