§ 10 WaffGebrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1969

Diensthunde

§ 10.

Der scharfe Einsatz eines Diensthundes gegen Menschen ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Abschnittes I zulässig:

  1. 1. im Falle gerechter Notwehr;
  2. 2. zur Überwindung eines aktiven gewaltsamen Widerstandes gegen die Staatsgewalt;
  3. 3. zur Erzwingung der rechtmäßigen Festnahme oder zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person, die eines Verbrechens überwiesen oder dringend verdächtig ist oder eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder des Eigentums als allgemein gefährlich anzusehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Gesetzesnummer

10005345

Dokumentnummer

NOR40260929

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