Fachzeichnen
§ 10
(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einschlägigen Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2017
Gesetzesnummer
20000067
Dokumentnummer
NOR40000676
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