§ 10 Vulkanisierung-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.9.1999

Fachzeichnen

§ 10

(1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einschlägigen Werkzeichnung nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2017

Gesetzesnummer

20000067

Dokumentnummer

NOR40000676

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