II. ABSCHNITT
Rechnungsabschluß Zeitraum und Gegenstand der Rechnungslegung
§ 10
Der Rechnungsabschluß ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen und umfaßt den Kassenabschluß, die Haushaltsrechnung (Jahresrechnung) und die Vermögens- und Schuldenrechnung nach Maßgabe des § 16.
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