§ 10 VRV 1997

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1996

II. ABSCHNITT

Rechnungsabschluß Zeitraum und Gegenstand der Rechnungslegung

§ 10

Der Rechnungsabschluß ist für das abgelaufene Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen und umfaßt den Kassenabschluß, die Haushaltsrechnung (Jahresrechnung) und die Vermögens- und Schuldenrechnung nach Maßgabe des § 16.

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