§ 10 VolksanwG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

III. ABSCHNITT Schlußbestimmungen Verweisungen

§ 10.

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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