§ 10 VfGH-Grundausbildungsverordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 10.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Die VfGH-Grundausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 626/2003, tritt gleichzeitig außer Kraft.

(2) Bedienstete, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Ausbildungsplan erstellt wurde, können ihre Grundausbildung auch weiterhin nach den Bestimmungen der VfGH-Grundausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 626/2003, absolvieren, wenn sie eine diesbezügliche nicht widerrufbare Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeben.

(3) Die Funktionsdauer und die Zusammensetzung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Dienstprüfungskommission und der Prüfungssenate bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2025

Gesetzesnummer

20012943

Dokumentnummer

NOR40271346

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