Formulare
§ 10.
(1) Die Bescheinigungen müssen den Mustern oder Vordrucken entsprechen, die in den in § 11 Abs. 1 angeführten unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind.
(2) Die gemäß Abs. 1 zu verwendenden Muster und Vordrucke werden von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Gesetzesnummer
20010868
Dokumentnummer
NOR40219871
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