Formulare
§ 10.
(1) Die Bescheinigungen müssen den Mustern oder Vordrucken entsprechen, die in den in § 11 Abs. 1 angeführten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vorgesehen sind.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat die gemäß Abs. 1 zu verwendenden Muster und Vordrucke in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019
Gesetzesnummer
20006154
Dokumentnummer
NOR40103475
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