Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
Zweite Diplomprüfung
§ 10.
(1) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in der Form von Teilprüfungen von Einzelprüfern abzuhalten ist.
(2) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung setzt die Absolvierung der ersten Diplomprüfung und die positive Beurteilung der Teilnahme an den im Studienplan hinsichtlich des betreffenden Prüfungsfaches vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen voraus. Die Zulassung zur letzten Teilprüfung darf erst am Ende des zehnten einrechenbaren Semesters erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2025
Gesetzesnummer
10009896
Dokumentnummer
NOR12124870
alte Dokumentnummer
N7199327948J
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