§ 10 Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.2017

Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).

Gewährung der Beihilfe für die Abgabe von Erzeugnissen

§ 10.

(1)  Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen gemäß den in § 1 genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind und den Vorgaben gemäß § 8 und § 9 entsprochen wurde. Die Gewährung der Beihilfe kann maximal bis zur Höhe der dem einzelnen Antragsteller gemäß § 9 Abs. 7 zugeteilten Budgetmittel erfolgen. § 9 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(2) Der Antrag ist nach Wahl der Antragstellerinnen bzw. Antragsteller für ein bis drei Monate spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den er sich bezieht, zu stellen. Liefertage im Juli können gemeinsam mit den Liefertagen für Juni beantragt werden.

(3) Bei Beantragung der Beihilfe sind die Nachweise über die tatsächlich abgegebenen Mengen und die Belege, aus denen der Preis der gelieferten Erzeugnisse hervorgeht, gegebenenfalls zuzüglich Zahlungsnachweisen, vorzulegen. Die Liefernachweise und die Rechnungen haben jeweils auf den Namen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers und der belieferten Einrichtung zu lauten.

(4) Anstelle der Vorlage der Nachweise gemäß Abs. 3 kann ein Auszug des Debitorenkontos, über das ausschließlich die Zahlungen für die Lieferungen der landwirtschaftlichen Erzeugnisse abgewickelt werden, als Nachweis für die Zahlungen für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen dienen.

(5) Im Fall der Abgabe von Produkten im Rahmen eines Automaten kann alternativ eine schriftliche Auswertung der im Gerät gespeicherten Daten, sofern durch das System des Geräts eine Manipulation ausgeschlossen werden kann, vorgelegt werden.

(6) Die genannten Zeiträume gelten für alle Begünstigten, unabhängig davon, ob es sich um Schülerinnen bzw. Schüler oder um Kinder, die eine andere schulische Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 besuchen, handelt, auch wenn diese Zeiträume mit „Schuljahr“ bezeichnet sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2018

Gesetzesnummer

20009965

Dokumentnummer

NOR40196526

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