§ 10
§ 10. Wird bei einer Kapitalabfindung gemäß § 108b Abs. 1 Z 4 lit. c EStG der zurückzufordernde Betrag nicht durch den Rechtsträger an die Finanzlandesdirektion abgeführt, hat der Rechtsträger im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten der Finanzlandesdirektion zu übermitteln:
- Bezeichnung des Rechtsträgers
- Name des Abgabepflichtigen
- Geburtsdatum des Abgabepflichtigen
- Sozialversicherungsnummer des Abgabepflichtigen (Wurde für den Abgabepflichtigen eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.)
- Adresse des Abgabepflichtigen
- Grund der Rückforderung
- Bemessungsgrundlage der Prämienbegünstigung
- Höhe der rückzufordernden Prämie
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