§ 10 Verordnung - BMF-BGBl II 1999/441

Alte FassungIn Kraft seit 27.11.1999

§ 10

§ 10. Wird bei einer Kapitalabfindung gemäß § 108b Abs. 1 Z 4 lit. c EStG der zurückzufordernde Betrag nicht durch den Rechtsträger an die Finanzlandesdirektion abgeführt, hat der Rechtsträger im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung folgende Daten der Finanzlandesdirektion zu übermitteln:

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